A. Erbringung von radiologischen Leistungen: Teilschritt der Röntgenaufnahme in Krankenhäusern oder Gemeinschaftseinrichtungen von Ärzten; kann eine solche Röntgenaufnahme den Charakter einer selbsterbrachten ärztlichen Leistung haben?.- I. Fertigung einer Röntgenaufnahme für den ambulanten Tätigkeitsbereich des Belegarztes.- 1. Stellung des Belegarztes im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung.- 2. Befugnis des Belegarztes zur Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal des Krankenhauses für Maßnahmen, die dem ambulanten Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind.- 3. Liquidation von ambulanten ärztlichen Leistungen.- a. Liquidation von ärztlichen Leistungen in der ambulanten Kassenarztpraxis.- b. Liquidation der ärztlichen Leistungen bei stationärer belegärztlicher Behandlung.- c. Liquidation von Leistungen i. S. d. § 368 n Abs. 3 RVO durch den Krankenhausträger.- d. Zwischenergebnis.- 4. Begriff der persönlichen ärztlichen Leistung.- a. Regelungen der RVO, insbesondere §§ 368 Abs. 2, 179, 182, 122 RVO.- b. Relevante Vorschriften des ärztlichen Berufsrechts.- c. Relevante Vorschriften des Gebührenrechts.- d. Die Neuregelung des § 122 RVO im Entwurf des Gesundheitsreformgesetzes (GRG).- e. Der Begriff der persönlichen ärztlichen Leistung in der Rechtssprechung.- f. Beschränkung der Delegationsmöglichkeit auf das Gebiet der fachlichen Qualifikation des Arztes.- g. Zwischenergebnis.- 5. Kreis der einsatzfähigen Hilfspersonen.- a. Hilfspersonen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Arzt stehen.- b. Einsatz von nichtärztlichen Hilfspersonen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum ambulant tätigen Arzt stehen.- 6. Anwesenheitspflicht des Arztes im Krankenhaus während der Fertigung der Röntgenaufnahme.- 7. Zusammenfassung.- II. Fertigung der Röntgenaufnahme mit Einrichtungen, Mitteln und Personal des Krankenhauses für den ambulanten Tätigkeitsbereich anderer Gebietsärzte.- 1. Die besondere Stellung des Belegarztes.- 2. Haftungsrechtliche Einstandspflicht.- 3. Rechtliche Zulässigkeit des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages zwischen Krankenhausträger und einem Gebietsarzt für die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus mit dessen Mitteln und Personal.- a. Rechtsnatur des Vertrages.- b. Erfordernis des ordnungsgemäßen und ungestörten Krankenhausbetriebes.- c. Grundsatz der Ausübung ärztlicher Tätigkeit in freier Praxis.- d. Bedenken aus haftungsrechtlicher Sicht.- 4. Aspekt der Kostendämpfung.- 5. Keine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.- 6. Ergebnis.- III. Fertigung der Röntgenaufnahme in Gemeinschaftseinrichtungen von Ärzten.- 1. Erbringung dieser Teilleistung in einer (echten) Gemeinschaftspraxis.- 2. Leistungserbringung in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis.- 3. Leistungserbringung in der Praxisgemeinschaft.- 4. Leistungserbringung in der Apparategemeinschaft.- 5. Bezug von Leistungen aus Gemeinschaftseinrichtungen von Ärzten durch einen Arzt, der selbst nicht an der Gemeinschaftseinrichtung beteiligt ist.- 6. Zusammenfassung.- B. Umfang und Intensität der Aufsichtspflicht des Arztes bei der Erbringung von delegierbaren Leistungen durch nichtärztliches Hilfspersonal in der ambulanten Praxis.- I. Haftung des Arztes aufgrund des Behandlungsvertrages §§ 276, 278 BGB.- 1. Haftung des Arztes bei unzulässiger Delegierung.- 2. Haftung für eingesetzte Hilfspersonen gem. § 278 BGB.- II. Deliktische Haftung, §§ 823 ff BGB.- 1. Entlastung bezüglich des Auswahlverschuldens.- a. Auswahlpflicht.- b. Instruktionspflicht.- c. Überwachungspflicht.- d. Kontrollpflicht.- 2. Entlastung bezüglich der Ursächlichkeitsvermutung.