Das europäische Datenschutzgrundrecht
Samenvatting
Das Datenschutzgrundrecht in Art. 8 EU-Grundrechtecharta wird vielfach als ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach deutschem Vorbild verstanden. Nikolaus Marsch verdeutlicht, dass neben entstehungsgeschichtlichen und systematischen auch grundrechtstheoretische Argumente gegen ein solches Verstandnis sprechen.
Er rekonstruiert Art.8 GRC als eine den Gesetzgeber treffende Pflicht zum Erlass und zur grundrechtsadaquaten Ausgestaltung von datenschutzenden Regeln. Zu einem Abwehrrecht erstarkt Art.8 GRC nur, wenn sich das Datenschutzgrundrecht mit dem Grundrecht auf Schutz des Privatlebens in Art.7 GRC verbindet; als Kombinationsgrundrecht schutzt es vor Datenverarbeitungen mit besonderem Gefahrdungspotential. Die Abstufung in eine weit ausgreifende, aber in ihrer Schutzwirkung schwachere Ausgestaltungs- und eine engere, aber schutzintensivere Abwehrdimension ermoeglicht eine Balance zwischen Innovationsoffenheit des einfachen Datenschutzrechts auf der einen und effektivem Grundrechtsschutz auf der anderen Seite.
Die Arbeit wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultat der Albert-Ludwigs-Universitat Freiburg mit dem Werner-von-Simson-Preis 2018 und dem Wissenschaftspreis 2018 der Deutschen Stiftung fur Recht und Informatik (DSRI) ausgezeichnet.